Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz für Deutschland, Österreich und Schweiz (AVLB-Saatgut)

 

1.   Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, die Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz zum Gegenstand haben. Alle Angebote und Preise sind in Euro gestellt und umfassen den reinen Warenwert ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Alle Rechtsgeschäfte unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

1.2  Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Landwirten und sonstigen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

1.3  Die AVLB-Saatgut werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Dies gilt nicht, wenn der Käufer bis zum ersten Vertragsabschluss keine Gelegenheit hatte, vom Inhalt der AVLB Kenntnis zu nehmen.

1.4  Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.

1.5  Von den AVLB-Saatgut abweichende Bedingungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn der Verkäufer den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich zustimmt.

1.6  Soweit mündlich oder fernmündlich Rechtsgeschäfte vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen.

1.7  Alle Angebote und Preise sind freibleibend. Die Preise sind Nettopreise und gelten für die Lieferung ab Werk, die Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Je Auftrag wird ein Versandkostenanteil von 2,50 Euro berechnet; für Gärtner (klein) zusätzlich ein Bearbeitungszuschlag von 5,00 Euro je Auftrag.

1.8  Ein dem Käufer gemachtes Angebot oder ein Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer impliziert keine- und darf auf keinen Fall als implizierte Lizenz an den Käufer hinsichtlich jedweden geistigen Eigentums an den angebotenen oder verkauften Produkten, angesehen werden.

 

2.   Lieferung und Liefertermine

2.1  Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung.

2.2  Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klausel:

      -„Woche“, spätestens bis zum letzten Werktag der genannten Woche

      -„Sofort“, binnen fünf Werktagen nach Auftragseingang

2.3  Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.

2.4  Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens: bei vereinbarter Lieferung „sofort“: drei Werktage.

      Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 2.3 entsprechend. Liefert der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

2.5  Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nichtbewirkten Teilleistung Ziffer 2.4. Satz 4 entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann der Käufer jedoch nur dann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

2.6  Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu 5 von Hundert der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich.

2.7  Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit übernimmt der Verkäufer nicht das Beschaffungsrisiko und es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung, wenn es dem Verkäufer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vorlieferant, der mit dem Verkäufer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht gegenüber dem Käufer zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Verkäufers nicht nachkommt. Aufträge von Artikeln, die noch nicht verfügbar sind, werden nur unter Vorbehalt und unter der Voraussetzung einer Durchschnittsernte marktfähiger Ware und des guten Ernteeinganges angenommen. Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung von Schadenersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen Fällen nach Ziffer 9.

 

3.   Verpackung und Versand

3.1  Verpackung und Versand erfolgt auf handelsübliche Weise, es sei denn der Kunde gibt eine ausdrückliche Weisung. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise des Warenversandes sowie die Verladestelle für die Ware. Der Versand erfolgt ab vereinbarter Verladestelle auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei fehlender Vereinbarung bestimmt der Verkäufer die Verladestelle. Gegen Transportschäden, auch Frostschäden und Beförderungsverzögerungen, werden die Lieferungen nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten versichert. Zusatzkosten für einen gewünschten Eilversand gehen vollständig zu Lasten des Bestellers.

 

4.   Behandlung des Saatgutes

4.1  Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

4.2  Wird Saatgut, entgegen der Üblichkeit, ungebeizt oder unbehandelt bestellt, geht das daraus entstehende Risiko aus einer nachträglichen Behandlung auf den Käufer über. Will der Käufer sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Beiz- oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an ungebeizt oder unbehandelt gelieferter Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der Beiz- oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.2 in Betracht.

 

5.   Zahlung

5.1  Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

5.2  Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers binnen 30 Werktagen nach Lieferung ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen wird ein Skonto von 2 % vom Warenwert gewährt. Bei verspäteter Zahlung erfolgt die Berechnung von Verzugszinsen. Geht dem Käufer eine Rechnung des Verkäufers nicht zu, tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang des Saatgutes ein.

5.3  Zur Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, sodass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Wechsel oder Scheck angegebenen Betrages und nur in dieser Höhe erlischt.

5.4  Wird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

5.5  Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselbem Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

 

6.   Beschaffenheitsvereinbarung

6.1  Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß

      § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:

      Das Saatgut ist art- und sortenecht.

6.2  Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Produktion dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, welche die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnischer Organismen (GMO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt für viele Gemüsearten auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GMOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei von jeglichen Spuren von GMO ist.

 

7.   Mängelrüge

7.1  Ist der Käufer Kaufmann, hat er das Saatgut unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Übergabe, zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.

7.2  Ist der Käufer Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel des Saatguts unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach bekannt werden, gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Der Verkäufer kann vom Käufer die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 auf fünf Werktage, wobei der Zugang der Rüge beim Verkäufer maßgeblich ist. Mängelrügen müssen auf solche Art und Weise dargelegt werden, dass der Verkäufer oder eine dritte Partei sie überprüfen kann. Angaben zur Lot- oder Batchnummer, sowie Liefer- und Rechnungsdetails sind obligatorisch. Der Käufer soll außerdem angeben, unter welchen Bedingungen die Produkte verwendet wurden und, im Falle eines Weiterverkaufs, an wen die Produkte weiterverkauft worden sind.

7.3  Sofern der Käufer zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann ist, gelten 7.1 und 7.2 entsprechend.

 

8.   Musterziehung, Einholung eines Sachverständigengutachtens

8.1  Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster gemäß 8.2 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saatgut vorhanden ist. Der Ziehung eines Durchschnittsmusters bedarf es nicht, wenn der Verkäufer den Mangel anerkannt hat.

8.2  Das Durchschnittsmuster muss gemäß den Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine der Saatgutprüfstellen zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist an den Verkäufer zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutprüfstelle an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die wiederum von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der dritten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutprüfstellen übereinstimmen. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis

8.3  Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt der Verkäufer des Saatgutes eine Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der Verkäufer und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen für den Sachmangel. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben worden ist.

 

9.   Gewährleistung und Haftung des Verkäufers

9.1  Der Verkäufer ist zum Schadenersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

9.2  Der Verkäufer haftet nicht für öffentliche Äußerungen Dritter über Eigenschaften des Saatgutes und der Sorten, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung. Der Käufer sichert den Verkäufer gegen alle Ansprüche und Rechte Dritter auf Schadenersatz, verursacht durch oder anderweitig in Zusammenhang mit vom Verkäufer gelieferten Produkten, einschließlich Ansprüchen und Rechten, ab. Diese Absicherung des Verkäufers, in seiner Eigenschaft als Produzent der Produkte, die sich auf Regelungen zur Produkthaftung, in welchem Land auch immer beziehen, sind immer gültig, außer wenn besagter Schaden auf vorsätzliches Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers zurückzuführen ist.

9.3  Bei Sachmängeln, für die der Verkäufer haftet, leistet er nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten und, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadenersatz statt der Lieferung verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellt, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

9.4  Gewährleistungsansprüche verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe ab innerhalb eines Jahres. Das Gleiche gilt für Pflichtverletzungen des Verkäufers, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

9.5  Schadenersatzansprüche des Käufers wegen entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, insofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.

 

10. Schadensminderungspflicht

Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen.

 

11. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung

11.1 Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.

11.2 Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nach 12.1 erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer vornimmt, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

11.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden.

11.4 Der Aufwuchs aus dem vom Verkäufer gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Verkäufer unentgeltlich verwahrt.

11.5 Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

11.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an den Verkäufer abgetreten und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

 

12. Verwendung des Saatgutes

12.1 Der Käufer verpflichtet sich, das Saatgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen (siehe 12.2). Insbesondere darf Saatgut ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht weiterverarbeitet werden, nicht zur Vermehrung und zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial genutzt werden. Wenn das gelieferte Saatgut durch den Käufer weiter verkauft wird, hat der Käufer die Verpflichtung aus 12.1 an seine Vertragspartner weiterzugeben. In diesem Falle muss der Käufer mit seinen Abnehmern dieses Weiterverarbeitungs- und Vermehrungsverbot wirksam vereinbaren.

12.2 Sofern anders nicht ausdrücklich vereinbart wurde, darf das betreffende vom Verkäufer gelieferte Saatgut vom Käufer nur für den Anbau von Endprodukten (z.B. Gemüse) und/oder von anderen Fertigprodukten (z.B. Jungpflanzen) im Betrieb des Käufers verwendet werden.

12.3 Der Verkäufer ist berechtigt, den Betrieb des Käufers bzw. das unter seiner Verfügungsgewalt stehende Gebäude zu betreten, wo sich das vom Verkäufer gelieferte Saatgut und/oder die aus diesem Saatgut gewachsenen Pflanzen befinden, damit dieses Material besichtigt und beurteilt werden kann. Der Verkäufer wird den Käufer rechtzeitig über den geplanten Besuch informieren.

12.4 Das Fertig-Produkt, das vom an den Käufer gelieferten Saatgut abstammt, darf durch den Käufer nur unter dem vom Verkäufer registrierten Sortennamen verkauft werden.

12.5 Verletzt der Käufer eine Verpflichtung nach Ziffer 12.1 oder 12.2, so hat er auf Verlangen des Verkäufers oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Kaufpreises des Saatgutes zu entrichten. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadenersatz.

12.6 Der Verkäufer garantiert in keiner Weise, dass die Verwendung der gelieferten Produkte nicht die (gewerblichen Schutz- und Urheber-) Rechte Dritter verletzt.

 

13. Streitigkeiten

13.1 Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Wahl des Anspruchstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ein ordentliches Gericht entschieden.

13.2 Zuständig ist das für den Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers zuständige Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ordentliche Gericht, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.

13.3 Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts.

13.4 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

14. Sonstiges

14.1 Alle in unseren Katalogen, Prospekten und Anzeigen enthaltenen Informationen und Tabellen sind nach bestem Wissen und Gewissen von Fachleuten erstellt, jedoch unverbindlich. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB-Saatgut unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die AVLB- Saatgut eine unbeabsichtigte Lücke aufweisen.

14.2 Der Verkäufer garantiert nicht, dass die vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Produkte dem Zweck entsprechen, zu dem der Käufer sie nutzt. Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass, sogar bei Produkten höchster Qualität, der Anbauerfolg weitgehend von Kulturmethoden, den Bodenbedingungen und der Witterung abhängt. Der Käufer selbst wird angehalten zu bestimmen, ob die Produkte, die er verwenden möchte, für den beabsichtigten Anbau unter den lokalen Bedingungen geeignet sind.

 

15. Besondere Bedingungen

15.1 Sämtliches Saatgut und Pflanzgut wird nur zur Heranzucht von Erzeugnissen, die zum Verbrauch bestimmt sind, verkauft. Außerdem darf die natürliche Beschaffenheit des Saatgutes zwecks gewerbsmäßigen Saatgutvertriebes nicht verändert werden, z. B. aus mehrkeimigen Samen keine einkeimige Samen hergestellt werden. Saat- und Pflanzgut von geschützten Sorten sowie von Sorten, deren Bezeichnung als Warenzeichen eingetragen sind, darf der Käufer nur unter den geschützten Bezeichnungen und ggf. nur zu den vom Verkäufer wirksam gebundenen Verkaufspreisen anbieten und weiterveräußern. Im Falle eines Weiterverkaufes an Dritte ist dieser neue Käufer ebenfalls an diese Bedingung gebunden.

15.2 Die Berechnung erfolgt für jede Sorte, jede Auftragsposition und jede Lieferung getrennt, nach der in einem geschlossenem Auftrag zur Ablieferung kommenden Menge gemäß der Preisstaffel. Die in den Preisstaffeln angegebenen Preise gelten ab den in den Staffelpositionen angegebenen Mengen. Mehrkosten, die durch Sonderwünsche entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Für Ware, die in Einheiten geführt wird, gilt der Preis je Einheit.

15.3 Ohne besondere Genehmigung der Firma Rijk Zwaan Distribution b.v. Niederlande dürfen die jeweiligen Sorten und Spezialzüchtungen nicht zu Pillensaatgut/Saatplatten/ Präzisionssaatgut verarbeitet werden.

15.4 Für die Lieferung von Gemüsejungpflanzen gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der jeweiligen Jungpflanzenbetriebe.

 

16. Bedingungen für den Saatgutverkauf per qm

16.1 Der Verkäufer behält sich vor, die Berechnung der gelieferten Samen nach anderen Kriterien vorzunehmen. Für die Preisberechnung von Saatgut per qm gelten folgende Bedingungen:

16.2 Die Menge des zu kaufenden Saatguts wird im Einvernehmen zwischen Verkäufer und Käufer festgelegt. Diese Menge wird im Auftragsformular genannt. Um die Saatgutmenge zu bestimmen, wird zuerst die Quadratmeteranzahl, auf welcher der Kunde Pflanzen anbauen will, bestimmt. Die Anbaufläche ist ebenfalls im Auftragsformular zu dokumentieren. Die Berechnungsbasis bei Tomaten sind maximal 2,5 (zweieinhalb) Pflanzen pro Quadratmeter. Sondervereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer müssen schriftlich im Auftragsformular festgehalten werden. Eine Abweichung von der Berechnungsbasis kann Konsequenzen für den Quadratmeterpreis haben.

16.3 Der Preis pro Quadratmeter wie im Auftragformular genannt, ist nur für eine Anbauperiode gültig. „Netto“ bedeutet, dass nur diese Fläche für die Pflanzenproduktion genutzt werden kann. Diese Quadratmeterzahl ist die Basis für die Preisberechnung. Die Rechnungsstellung für das Saatgut erfolgt bei Lieferung.

16.4 Der Käufer verwendet das Saatgut nur für die einmalige Pflanzenproduktion, für die festgelegte Quadratmeteranzahl und in der im Auftragsformular genannten Anbauperiode. Für den Fall, dass eine Sorte auf mehr Quadratmetern als den zuvor festgelegten angebaut wird, zahlt der Käufer dem Verkäufer den doppelten Preis je qm für jeden Quadratmeter, der die Anzahl der vereinbarten Quadratmeter übersteigt. Sollte nach der Periode, in der die Jungpflanzen angezogen werden, Saatgut übrig sein, stellt der Käufer das Saatgut dem Verkäufer zur Verfügung, der dann die Saatgutmenge zurücknimmt. Der Käufer ist nicht befugt, Saatgut oder ein anderes Material einer Sorte, egal in welcher Form, an Dritte weiterzugeben. Es ist dem Kunden jedoch erlaubt, Saatgut an einen Jungpflanzenbetrieb zu geben, wenn a) der Jungpflanzenbetrieb das Saatgut nur für die Jungpflanzenproduktion für den Käufer gemäß der Quadratmeteranzahl und der Anbauperiode, wie im Auftragsformular genannt, verwendet und b) der Jungpflanzenbetrieb das ganze verbleibende Saatgut und alle Jungpflanzen, die aus diesem Saatgut angezogen wurden, dem Käufer zustellt.

15. April 2010

 

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